Fischereibestimmungen im Revier 45 – Alter Rhein:
Diese Bestimmungen sind für Jahreskartenbesitzer gültig.

Tageskartenfischer beachten bitte zusätzlich den Menüpunkt – Bestimmungen – Tageskarten.

  1. Die Fischereiberechtigung ist nicht übertragbar.
  2. Die Fischereiberechtigung (Fangstatistik und der Vlbg. Fischerausweis) ist beim Angeln immer mitzuführen und ist nur auf österr. Staatsgebiet gültig.
  3. Das Überlassen der Fischereigeräte an Unberechtigte ist untersagt
    (mit Ausnahme Punkt 4)
  4. Erwachsene Jahreskarteninhaber (ab 18. LJ)  dürfen ein Angelgerät einem Jugendlichen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, überlassen. Dabei hat sich der Karteninhaber selber nur auf eine oder keine Angelrute zu beschränken und den fischenden Jugendlichen zu beaufsichtigen.
  5. Für Erwachsene und Jugendliche ist im Revier 45 das Fischen mit zwei Angelruten mit je einer Anbissstelle oder einer Angelrute mit zwei Anbissstellen erlaubt. Das Fischen mit „Handangeln oder Handschnüren“ ist verboten.
  6. Die Verwendung von Zwei- oder Dreiangeln (Drilling) mit Widerhaken ist verboten.
  7. Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) von Fischen ist verboten.
  8. Das Verlassen des Angelplatzes bei ausgelegten Ruten ist verboten.
  9. Gezieltes Fischen auf eine Fischart, die Schonzeit hat, ist strengstens verboten.
  10. Untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Wenn das Lösen des Hakens ohne Verletzungen nicht möglich ist, ist die Schnur unmittelbar vor dem Maul abzuschneiden. Fische, die zurückgesetzt werden müssen, sind mit nassen Händen anzufassen.
  11. Fische, die sich der Angler angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern, Karpfensäcken udgl. ist nicht zulässig.
  12. Der Verkauf der gefangenen Fische ist nicht zulässig.
  13. Der Fang von Köderfischen ist nur für den Eigengebrauch zulässig. Es dürfen nur solche Fischarten gefangen werden, für die keine Schonzeiten und/oder keine Mindestmaße festgelegt sind. Übermäßiger Köderfischfang ist zu vermeiden.
  14. Lebende Fische und Fischlaich sind als Köder verboten.
  15. Im Revier 45 darf pro Tag eine max.  Köder- und Futtermittelmenge von 0,5 Litern mitgeführt werden (gilt auch für das Anfüttern).
  16. Im Monat Mai besteht ein generelles Anfütterverbot im Revier 45.
  17. Der Fischfang und das Anfüttern darf nur vom Ufer aus betrieben werden.
  18. Die Benützung eines Bootes, eines ferngesteuerten Anfütterbootes , eines Belly Bootes usw. zum Fischen, Anfüttern oder zum Übersetzen auf den Mitteldamm sind verboten. Das Hinausschwimmen von Angelmontagen und von Futtermitteln ist ebenfalls untersagt.
  19. Für Jahreskartenfischer ist das Nachtfischen bis auf Widerruf gestattet.
  20. Als Wetterschutz ist nur mehr ein Angelschirm bzw. Brolly mit Infill Panel oder Seitenteilen erlaubt (nicht die Produktbezeichnung „Brolly“ ist entscheidend – das Brolly muss den Grundaufbau eines Schirmes, innliegende Schirmspeichen u. Faltmechanismus aufweisen). Zelte/Bivys oder Abdeckplanen usw. sind ausnahmslos verboten. Das Brolly darf nur bei trockener Witterung in der Zeit 2 Stunden vor Sonnenuntergang bis 2 Stunden nach Sonnenaufgang aufgestellt werden. Ausnahme: Bei Niederschlag darf der Wetterschutz auch tagsüber aufgestellt werden. Beim Aufstellen des Wetterschutzes sind Uferwege frei zu halten und dürfen nicht blockiert werden. Gasflaschen am Angelplatz sind nicht erlaubt. Haltet Ordnung am Angelplatz! Dies gilt auch während der Angelzeit und nicht erst beim Verlassen des Platzes!
  21. Den Fischereiaufsichtsorganen sind die Fischereiberechtigung (Fangstatistik) und Fischerausweis, die gefangenen Fische, die Fanggeräte, die Anbissstellen, sowie die mitgeführten Köder- und Futtermittel auf Verlangen vorzuzeigen. Behältnisse und Transportmittel (z.B. Pkw, Kofferraum) dürfen von Fischereiaufsichtsorganen durchsucht werden.
  22. Beim Fischfang anfallende Fischereiabfälle und kranke Fische dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen werden.
  23. Das Auftreten von Fischkrankheiten, Fisch- und Krebssterben sind unverzüglich dem FV Hohenems und der zuständigen Behörde zu melden.
  24. Die Bestimmungen betreffend Gewässer-, Abfall-, Natur-, Landschafts-  und Tierschutz, sowie das Vlbg. Fischereigesetz und die geltenden ortspolizeilichen Verordnungen (z.B. Lagerfeuerverbot im gesamten Revier, Glasflaschenverbot in Altach u. Hohenems, Bootsfahrverbot) sind zu beachten.
  25. Es soll ein kameradschaftlicher Umgang am Wasser gepflegt werden. Die Fischerei ist weidgerecht auszuüben.
  26. Durch ungebührliches Verhalten der Angler am Wasser soll das Ansehen der Fischereivereine Hohenems und Dornbirn nicht geschädigt werden.
  27. Zuwiderhandlungen gegen die Fang-/Schon-/Vereins-/-gesetzl. Bestimmungen werden mit dem sofortigen Kartenentzug geahndet.

 

Fangbeschränkungen:
Pro Tag dürfen gefangen werden:

  •  2 Hechte, 2 Karpfen, 2 Schleien, 2 Zander, 2 Aale
  • Salmoniden (Forelle/Saibling) –> max. 4 Salmoniden pro Tag, max. 8 Salmoniden im Monat

Übermäßiger Köderfischfang ist zu vermeiden.

 

Welsfangbestimmungen habe keine Gültigkeit mehr – Ausnahmebewilligung (bis 2018) ist abgelaufen:

Die Ausnahmebewilligung für den Einsatz lebender Köderfische ist mit 31.12.2018 abgelaufen.